ARBEITSSCHUTZ IN DER ARZTPRAXIS

Zwischen Patientenwohl und Paragrafendschungel: Anforderungen an den Arbeitsschutz

Dr. Kirsten Karberg li., Angela Reckling re.

Dr. Kirsten Karberg li., Angela Reckling re.

Es ist kurz vor Ende des ersten Veranstaltungstages auf dem 21. BDRh-Kongress, als sich im Seminarraum die Teilnehmer eingefunden hatten, um sich über ein Thema zu informieren, das im hektischen Praxisalltag oft zwischen Notfallbehandlungen und Abrechnungsfristen untergeht: der betriebliche Arbeitsschutz. Über die Anforderungen zum Arbeitsschutz informierten die Rheumatologin Dr. Kirsten Karberg und Angela Reckling als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, beide Berlin, in zwei Fachvorträgen.

ARBEITSSCHUTZ IST KEIN FREMDWORT, SONDERN QUALITÄTSMERKMAL

Für viele Ärzte ist das Thema Arbeitsschutz grundsätzlich nichts Neues. „Im Grunde betreiben wir Arbeitsschutz bereits durch unser bestehendes Qualitätsmanagement (QM)“, stellte Dr. Karberg fest. Tatsächlich gibt es zahlreiche Schnittstellen. Ob es um die Hygienepläne, die Wartung medizinischer Geräte oder die Dokumentation von Abläufen geht – vieles, was das QM fordert, dient unmittelbar auch der Sicherheit der Beschäftigten. Doch der Teufel steckt, wie so oft, im Detail und in der rechtlichen Verbindlichkeit.

Eine Erkenntnis des Abends: Die Pflicht zur Betreuung im Arbeitsschutz beginnt nicht erst bei großen Versorgungszentren. Jeder Arbeitgeber, der auch nur einen einzigen Mitarbeiter auf Minijob-Basis beschäftigt, steht in der gesetzlichen Verantwortung. Er muss sich um dessen Sicherheit kümmern und dafür eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsarzt zur sogenannten Regelbetreuung beauftragen oder kann bei bis zu 50 Mitarbeitern auch das Unternehmermodell/Alternative Betreuung wählen.

DURCH DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT VORGEGEBENE BETREUUNGSMODELLE

Wie intensiv diese Betreuung ausfallen muss, hängt maßgeblich von der Mitarbeiteranzahl der Praxis ab und ist in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) – Achtung: ab 1. Juni Aktualisierung der Vorschrift – festgeschrieben. Eine kleine Regelbetreuung jetzt bis 10, ab Juni 2026 bis 20 Mitarbeitern, sieht eine mindestens 5-jährliche Betreuung in der Praxis vor und beinhaltet im weitesten Sinne eine Unterstützung des Praxisinhabers bei der Gefährdungsbeurteilung. Hier gibt es von der BGW keine genauen Vorgaben, wie viel Betreuungsstunden vereinbart werden müssen, sondern kann zwischen beiden Vertragsparteien individuell abgestimmt werden.

Ab zukünftig 21 Mitarbeitern gibt es eine genaue Festlegung von 0,5 h/Mitarbeiter für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zusammen. Für Ärzte, die selbst etwas aktiver im Arbeitsschutz tätig sein wollen, gibt es eine attraktive Alternative: Bis zu einer Größe von 50 Vollzeitkräften können Praxisinhaber an Unternehmerschulungen von Kooperationspartnern der BGW teilnehmen. Dies befähigt sie, im Rahmen des „Unternehmermodells“ viele Aufgaben des Arbeitsschutzes eigenständig und praxisnah zu steuern. Hier gibt es ab 2026 noch weitere interessante Unterstützungen von der BGW.

VON DER SPRITZE BIS ZUR TRITTLEITER: EIN WEITES FELD

Die Liste der Aufgaben, die im Seminar detailliert dargestellt wurden, ist lang und beeindruckend. Es beginnt bei der zentralen Gefährdungsbeurteilung, die das Fundament im Arbeitsschutz bildet. Doch damit nicht genug: Jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter, die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, der Infektionsschutz, Betrachtung psychischer Belastungen und die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz sind ebenso Pflicht wie das Notfallmanagement.

Ein Punkt sorgte für Schmunzeln, verdeutlichte aber den Ernst der Lage: Selbst die regelmäßige Überprüfung der Trittleiter im Archiv ist vorgeschrieben. Arbeitsschutz endet nicht an der Behandlungsliege, auch die psychischen Belastungen des Personals und die Prüfung elektrischer Betriebsmittel – vom Wasserkocher im Pausenraum bis zum EKG-Gerät – müssen systematisch durchgeführt werden.

WER PRÜFT WEN? DAS DUALE SYSTEM IN DEUTSCHLAND

Ein weiterer Schwerpunkt war die Aufklärung über das in Deutschland herrschende duale Arbeitsschutzsystem. Praxen müssen sich darauf einstellen, dass theoretisch zwei verschiedene Arbeitsschutz-Behörden vor der Tür stehen können. Auf der einen Seite steht die BGW als gesetzlicher Unfallversicherungsträger, die eher beratend und unterstützend agiert, aber auch Sanktionen verhängen kann. Auf der anderen Seite stehen die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (je nach Bundesland auch Gewerbeaufsichtsämter genannt). Deren Besuchswahrscheinlichkeit hat sich massiv erhöht: Durch das im Jahr 2021 verabschiedete Arbeitsschutzkontrollgesetz sind diese Behörden nun gesetzlich verpflichtet, jährlich mindestens 5 % der Unternehmen in ihrem Überwachungsgebiet zu besichtigen. Hierbei wird vor allem die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen geprüft, wie Arbeitszeit, Mutterschutz- oder Arbeitsschutzgesetz und Biostoff- oder Gefahrstoffverordnung.

FAZIT: SICHERHEIT ALS TEAMAUFGABE

Das Seminar machte deutlich: Arbeitsschutz ist nicht nur lästige Bürokratie, sondern kann auch gelebte Wertschätzung gegenüber dem Team darstellen und gibt letztendlich eine rechtliche Absicherung für den Praxisinhaber. Der Austausch zwischen Dr. Karberg und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zeigte, dass mit der richtigen externen Unterstützung und einem wachen Auge für die Details im Alltag die gesetzlichen Hürden gut zu meistern sind. Wer den Arbeitsschutz proaktiv angeht, schützt nicht nur seine Mitarbeiter vor Unfällen und Krankheiten, sondern bewahrt sich selbst vor unangenehmen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Arbeitsschutz-Reckling
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Berlin
www.arbeitsschutz-reckling.de