BARRIEREFREIHEITSSTÄRKUNGSGESETZ

Was fordert das BFSG von Ärzten?

Das seit dem 28. Juni 2025 verpflichtende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Ziel ist die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen.

Das BFSG richtet sich grundsätzlich an alle Unternehmer (§ 14 BGB), die Produkte oder bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher (§ 13 BGB) verkaufen oder anbieten. Für Ärzte und Praxisbetreiber heißt dies: Nach § 2 Nr. 26 BFSG sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ erfasst – darunter fällt z. B. die Möglichkeit einer Terminbuchung (Arztbesuch, Videosprechstunde). Handelt es sich um eine rein informative Praxiswebsite, z. B mit Vorstellung  ärztlicher Leistungen, des Praxis-Teams und der Räumlichkeiten, so fällt diese Website nicht unter das BFSG. Barrierefreiheit ist in diesem Fall nicht verpflichtend.

Trifft das BFSG alle Praxen?

Nein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmer (§ 2 Nr. 17 BFSG) – dies dürfte praktisch alle Einzelpraxen betreffen:

  • Wer weniger als 10 Vollzeitbeschäftigte hat und
  • unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz bleibt, ist vom BFSG befreit.

Größere Praxen, z. B. auch Medizinische Versorgungszentren, könnten aber betroffen sein, und sollten sich – falls noch nicht geschehen – mit den Anforderungen vertraut machen bzw. diese mit ihren Dienstleistern (z. B. für Terminbuchung) abklären.

Worauf ist im Einzelnen zu achten?

Die konkreten Anforderungen technischer und grafischer Art sind vielfältig und umfangreich:

  • Textalternativen für Bilder
  • Untertitel für Videos
  • ausreichende Schriftgrößen und ausreichend Farb-Kontraste (4,5:1, um das Konformitätslevel AA der WCAG zu erreichen)
  • eine klare, verständliche Navigation
  • Skalierbare Schriftgrößen: Benutzerfreundlichkeit auch für Menschen mit Sehbehinderungen
  • inhaltliche Tastaturbedienbarkeit
  • sichtbarer Tastaturfokus
  • Nutzbarkeit bei 200 % Zoom
  • ausreichend große Klickbereiche
  • deskriptive Seitentitel
  • logisch gegliederte Überschriften und aussagekräftige Linktitel
  • Responsivität: Websites sollten so gestaltet sein, dass sie auf unterschiedlichen Geräten und Bildschirmgrößen gut funktionieren, damit Patienten mit verschiedenen Technologien darauf zugreifen können. Layouts müssen flexibel (responsiv) sein, um eine Verzerrung oder den Verlust von Informationen zu vermeiden

Für die Umsetzung des BFSG ist die zentrale „Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, Sachsen-Anhalt, zuständig.

Gibt es Übergangsregelungen?

Grundsätzlich müssten ärztliche Dienstleister in Klinik und Praxis ihre digitalen Angebote bis zum 28.05.2025 auf den aktuellen gesetzlichen Stand bringen bzw. gebracht hagen. Wurden allerdings Verträge vor diesem Termin abgeschlossen, besteht eine Übergangsfrist bis zum 27.06.2030.

Fazit

Es empfiehlt sich, im ersten Schritt die digitalen Angebote der Praxis in Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen und nach Zeit und Machbarkeit anzupassen. Wenn intern eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit vorhandenen oder neuen Dienstleistern die notwendige Umsetzung gemäß den zeitlichen Ressourcen vornehmen, ist die Realisierung der geforderten Barrierefreiheit auf einem guten Weg.

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