BERUFSRECHTLICHE AUSGANGSLAGE
Nach § 7 Abs. 2 der Musterberufsordnung ist es Ärztinnen und Ärzten zunächst erlaubt, eine Behandlung abzulehnen – ausgenommen sind Notfälle oder besondere rechtliche Verpflichtungen. Vor Abschluss eines Behandlungsvertrags bedarf es somit keiner Begründung. In der Praxis kommt es jedoch selten vor, dass eine Ablehnung völlig grundlos erfolgt, da bereits die Terminvereinbarung oder die Aufnahme von Patientendaten einen Behandlungsvertrag begründen kann (§ 630a BGB). Zudem gelten Besonderheiten für die Behandlung eines Kassenpatienten.
VERTRAGSARZTRECHTLICHE BINDUNGEN
Vertragsärzte unterliegen nämlich einer weitergehenden Behandlungspflicht. Nach § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag dürfen sie die Behandlung eines Versicherten nur verweigern, wenn die elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt wird – ausgenommen akute Behandlungsbedürftigkeit – oder in begründeten Fällen. Ein „Notfall“ im berufsrechtlichen Sinne (Lebensgefahr oder drohende schwere Gesundheitsschäden) hingegen begründet eine zwingende Behandlungspflicht; eine Verweigerung kann strafrechtliche Konsequenzen wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) nach sich ziehen.
ZULÄSSIGE ABLEHNUNGSGRÜNDE
Eine rechtmäßige Ablehnung setzt regelmäßig ein gestörtes Vertrauensverhältnis voraus. Die Rechtsprechung erkennt dies an, wenn die Fortsetzung der Behandlung unzumutbar ist. Beispiele:
– Aggressives Verhalten, Gewaltandrohung oder Beleidigung gegenüber Arzt oder Personal
– Wiederholtes unentschuldigtes Nichterscheinen zu Terminen
– Beharrliche Zahlungsverweigerung im Privatbereich
– Persönliche Konflikte, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören
Auch Kapazitätsgrenzen können eine Ablehnung rechtfertigen, jedoch nur gegenüber Neupatienten und nicht als vorgeschobenes Argument. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) prüfen dies im Zweifel. Ist die erschöpfte Aufnahmefähigkeit der Praxis nicht nachweisbar, muss mit Disziplinarmaßnahmen seitens der KV gerechnet werden. Hier sind aufklärende Beratungen, Verwarnungen, Verweise bis hin zu Geldbußen möglich.
GRENZEN DER ABLEHNUNG
Unzulässig ist jede Diskriminierung nach § 1 AGG, etwa aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), in dessen § 1 sich die zitierte Merkmalsaufzählung findet, erstreckt sich unter anderem auch „auf den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG). Und das beinhaltet eben auch den Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt.
Ein Praxisinhaber, der z. B. sein Wartezimmer mit der Auskunft beschilderte, „Angehörige arabischer Großfamilien werden hier nicht behandelt“, käme schnell in die Bredouille. Dabei sieht das AGG eine Beweislastumkehr vor, „wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen“ (§ 22 AGG). Kann somit der Patient z. B. mittels Handyfotografie die Beschilderung nachweisen, muss dann der Arzt beweisen, „dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat“.
Bei Verstößen gegen das AGG können Betroffene Schadenersatzansprüche geltend machen. Zudem können sie berufsrechtliche Verfahren nach sich ziehen.
Ebenso verboten ist die „Kündigung zur Unzeit“, also der Abbruch einer laufenden Behandlung ohne angemessene Übergangslösung.
DOKUMENTATIONSPFLICHT
Eine rechtssichere Ablehnung erfordert sorgfältige Dokumentation: Wer hat wann was getan? Warum wurde die Behandlung verweigert? Zeugen und konkrete Vorfälle sind festzuhalten, um die Entscheidung auch Jahre später nachvollziehbar zu machen. Einzelheiten finden Sie in der Checkliste.
FAZIT
Die Ablehnung einer Behandlung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ärztinnen und Ärzte müssen zwischen ihrer Berufspflicht und dem Schutz eigener Interessen abwägen. Notfälle und Diskriminierungsverbote setzen klare Grenzen. Wo eine Ablehnung möglich ist, sollte sie gut begründet und dokumentiert sein – nicht zuletzt, um berufs- und zivilrechtliche Risiken zu vermeiden.
CHECKLISTE: DARF ICH DIE BEHANDLUNG VERWEIGERN?
1. VOR DER ABLEHNUNG PRÜFEN:
– Liegt ein Notfall vor? Lebensgefahr oder drohende schwere Gesundheitsschäden → Behandlungspflicht!
– Akute Behandlungsbedürftigkeit? Starke Schmerzen oder dringender medizinischer Bedarf → nicht ablehnen!
2. RECHTMÄßIGE GRÜNDE VORHANDEN?
– Gestörtes Vertrauensverhältnis: Beispiele: Aggressives Verhalten, Gewaltandrohung, Beleidigung, wiederholtes Nichterscheinen.
– Kapazitätsgrenzen: Nur gegenüber Neupatienten und ehrlich begründet.
– Private Praxis: Beharrliche Zahlungsverweigerung möglich.
3. UNZULÄSSIGE GRÜNDE AUSSCHLIEßEN:
– Diskriminierung vermeiden: Keine Ablehnung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (§ 1 AGG).
– Keine Kündigung zur Unzeit: Laufende Behandlung nicht abrupt beenden – Übergangslösung anbieten.
4. VORGEHENSWEISE BEI ABLEHNUNG:
– Dokumentation anlegen: Wer, wann, was, warum? Zeugen benennen.
– Patient informieren: Ruhig, sachlich, ohne Eskalation.
– Hausrecht beachten: Polizei nur als letztes Mittel, Schweigepflicht wahren.
– KV oder Krankenkasse informieren: Bei Vertragsärzten empfohlen.
5. NACHBEREITUNG:
– Eintrag in Patientenakte: Grund und Ablauf der Ablehnung festhalten.
– Team informieren: Einheitliches Vorgehen sicherstellen.
Rechtsanwalt Christian Koller
Fachanwalt für Medizinrecht
TACKE KOLLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co KG
Rindermarkt 16, 80331 München
