Für Rheumatologinnen und Rheumatologen ohne ASV-Berechtigung ergibt sich nun ein weiteres potenzielles Problem: Verordnungen bei ASV-Patientinnen und -Patienten fließen nicht in die statistischen Prüfverfahren ein. Das bedeutet, dass diese Verordnungen auch nicht in die Ermittlung der Durchschnittswerte der Fachgruppe einbezogen werden. Nimmt nun in einem KV-Bezirk eine nennenswerte Anzahl an niedergelassenen Rheumatologinnen und Rheumatologen an der ASV teil und schließen diese vorwiegend komplexe Patientinnen und Patienten mit tendenziell hochpreisigen Verordnungen in die ASV ein, sinken die Durchschnittswerte. Denn die in der Regelversorgung verbleibenden Patientinnen und Patienten, die meist kostengünstige Basistherapien erhalten, senken die durchschnittlichen Verordnungskosten.
Praxen, die nicht an der ASV teilnehmen und somit das komplette Spektrum ihrer Patientinnen und Patienten in der Regelversorgung betreuen (müssen), werden daher an nicht mehr aussagekräftigen Vergleichswerten gemessen.
In Rücksprache mit unserem Justiziar Christian Koller empfehlen wir betroffenen Rheumatologinnen und Rheumatologen, die fehlende ASV-Berechtigung als Praxisbesonderheit geltend zu machen. Generell sollte das Gespräch mit der KV gesucht und auf den oben genannten Sachverhalt hingewiesen werden, da dieser den für die Prüfung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglicherweise nicht bekannt ist.
Sollten solche Fälle bei Ihnen auftreten, informieren Sie bitte die BDRh-Geschäftsstelle unter kontakt(at)bdrh.de, da wir untersuchen möchten, ob solche Probleme vermehrt auftreten