Sie fragen – Experten antworten

Thema: Aufklärung über RFA-Teilnahme?

Frage: Muss der Patient über die Teilnahme einer Rheumatologischen Fachassistenz (RFA) in der Versorgung aufgeklärt werden und falls ja, wie muss das dokumentiert werden?

Antwort: Grundsätzlich besteht keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten, wer ihn behandelt. Der Patient darf darauf vertrauen, dass der ihn behandelnde Arzt, soweit er Behandlungsleistungen nicht selber durchführt, an entsprechendes Fachpersonal delegiert. Der Patient darf zudem darauf vertrauen, dass die Delegation bestimmter Leistungen auch zulässig ist. Insoweit muss er auch nicht aufgeklärt werden. Im Verhältnis Arzt und RFA muss eine entsprechende mündliche Anweisung des Arztes erfolgen. Diese Anweisung muss alle Angaben enthalten, welche die RFA benötigt, um die delegierte Handlung fachgerecht durchzuführen. Dokumentationspflichtig ist diese Erklärung nicht zwingend. Sinnvoll ist es jedoch, generelle Anweisungen z. B. im QM-Handbuch zu hinterlegen.