Zunächst schilderte Frau Dr. Wiefel, Fachärztin für Rheumatologie, aus ärztlicher Sicht ihren Weg als Assistenzärztin bis hin zur Fachärztin und Niederlassung als Gesellschafterin einer seit 2024 bestehenden Praxisgemeinschaft. Dabei wählte sie einen eher ungewöhnlichen Weg. Nachdem sie eine potenzielle Abgeberin getroffen hatte, führten die beiden Rheumatologinnen zahlreiche Gespräche um herauszufinden, auf welchen Weg die Praxis am besten abgegeben werden kann. Da die Abgeberin ihre Praxis noch ein paar Jahre weiterführen wollte, jedoch eine Anstellung von Dr. Wiefel auch nicht in Betracht kam, gründeten die beiden eine Praxisgemeinschaft.
ÄRZTLICHE, KV- UND RECHTLICHE PERSPEKTIVE
Dies hatte für Dr. Wiefel den Vorteil, dass sie sofort in die Selbstständigkeit auf eigene Rechnung gehen, aber zugleich auf eine funktionierende Struktur und eine erfahrene Partnerin zurückgreifen konnte. Zudem kann die Praxis nun mit zwei Zulassungen weiter ausgebaut werden. Übernimmt Dr. Wiefel langfristig den Sitzes ihrer jetzigen Praxisgemeinschaftspartnerin, kann sie entweder einen Arzt anstellen oder mit diesem eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen. Das anfangs bestehende Liquiditätsproblem resultierend aus der erst nach Monaten erstellten Honorarbescheide löste Dr. Wiefel dahingehend, dass sie mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Vorschusszahlungen vereinbarte, die auf den tatsächlich abgerechneten Fallzahlen basierten.
Sodann stellte Peter Pfeiffer von der KV Berlin die zulassungsrechtlichen Aspekte dar. Wer seine Praxis auf einen Nachfolger übertragen möchte, muss einen Antrag auf Nachbesetzung stellen. Soweit eine Abgabe im gesperrten Gebiet erfolgen soll, sollte dieser Antrag 1 Jahr vor der geplanten Abgabe gestellt werden. Im Falle des Fachbereichs Rheumatologie ist dabei die gesetzliche Mindestquote zu beachten. Dies bedeutet, dass mindestens 8 % der Sitze innerhalb der Arztgruppe der Fachinternisten (in einem Planungsbereich) von Rheumatologen besetzt sein müssen. Die Quote führt dabei zu einer Verbesserung der Niederlassungsmöglichkeiten für Rheumatologen, insbesondere in Bereichen, die eigentlich für neue Fachinternisten gesperrt sind.
Zudem wies Pfeiffer auf den privilegierten Personenkreis im Nachbesetzungsverfahren von Vertragsarztsitzen im Sinne von § 103 Abs. 4 SGB V hin. Damit werden die Nachfolger bezeichnet, die bei der Übernahme einer Praxis bevorzugt behandelt werden. Wird ein solcher Nachfolger benannt, muss der Zulassungsausschuss den Nachbesetzungsantrag in der Regel genehmigen, selbst wenn Zulassungsbeschränkungen vorliegen. Zum privilegierten Personenkreis gehören insbesondere die Ehegatten, Lebenspartner oder eigenen Kinder des bisherigen Vertragsarztes sowie angestellte Ärzte, die mindestens drei Jahre beim bisherigen Vertragsarzt angestellt waren oder sind.
Rechtsanwalt Christian Koller aus München wies zuletzt darauf hin, dass sich ein Praxiskauf nicht nur auf die Übertragung einer Vertragsarztzulassung beschränkt. Der Käufer muss von einem Gesamtpaket überzeugt werden, um einen möglichst hohen Kaufpreis zu zahlen. Dazu gehört nicht nur ein hoher Umsatz resultierend aus einem großen Patientenstamm. Wichtig ist auch, dass der Praxisübernehmer auf ein stabiles Praxisteam zurückgreifen kann, dass aus einer gesunden Mischung aus erfahrenen und jungen MitarbeiterInnen besteht. Ebenso sollte der bestehende Mietvertrag, soweit ein Verbleib in den bisherigen Räumen gewünscht ist, durch langfristige Optionen gesichert werden. Aus Sicht der Praxisübernehmers wies RA Koller auf die Bedeutung des Wettbewerbsschutzes hin. Nachdem der Kaufpreis im überwiegenden Maße den Patientenstamm abdeckt, sollte sichergestellt werden, dass sich der Praxisabgeber nach Verkauf nicht in unmittelbarer Nähe niederlässt oder anderweitig anstellen lässt und so die Patienten abgreift. Zulässig ist dabei ein Wettbewerbsverbot für den Praxisabgeber von 2 Jahren innerhalb des Praxiseinzugsgebietes.
Zuletzt betonten alle drei Referenten, dass eine Praxisabgabe langfristig geplant werden muss. Neben den üblichen Beratern wie Rechtsanwalt, Steuerberater und Bankberater sollte auch ein Austausch mit der zuständigen KV erfolgen, deren Aufgabe es ist, Praxisabgeber und -übernehmer zu unterstützen. (CK)
Quelle: Sitzung „Gut vorbereitet für die Praxisabgabe“, Berlin, 25. April 2026
