Hier die fünf wichtigsten Aussagen:
- Haben Erwerbstätige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, können sie den Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr nur einmal in Anspruch nehmen (keine Vervielfachung des Höchstbetrags).
- Ausgaben für „Arbeitsecken“ in auch privat genutzten Räumen dürfen steuerlich nicht abgezogen werden.
- Aufwendungen für Küche, Bad und Flur (Nebenräume) in der Privatwohnung dürfen auch dann nicht (anteilig) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn in der Wohnung bzw. dem Haus ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer liegt. Die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten einer Wohnung bzw. eines Hauses können grundsätzlich folgendermaßen berechnet werden: Fläche des Arbeitszimmers/Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers. In die Gesamtwohnfläche einzubeziehen sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören – nicht jedoch die Flächen der „Zubehörräume“ (z. B. Garagen). Für Arbeitszimmer im Keller hat das BMF eigene Aufteilungsmaßstäbe formuliert.
- Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können auch in Zeiten einer Nichtbeschäftigung (z. B. bei Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit) abgesetzt werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen ein Kostenabzug bei späterer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit zustehen würde.
Hinweis: Steht einem Multijobber für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug zu, darf er den Höchstbetrag von 1.250 € aber nicht zweifach abziehen.