Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsrichtlinie durch den G-BA

Neue Zulassungsmöglichkeiten für Rheumatologen

Rechtsanwältin Dr. Julia Gräf

Rechtsanwältin Dr. Julia Gräf

Mit Inkrafttreten des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) zum 11.05.2019 und dem nunmehr seit 16.05.2019 vorliegenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsrichtlinie wird sich die rheumatologische Versorgungssituation verbessern. Durch die Aktualisierung der geltenden Verhältniszahlen sowie Berücksichtigung weiterer Versorgungsparameter auf regionaler Ebene werden ab 2020 neue Zulassungsmöglichkeiten in bislang schlecht versorgten Planungsbereichen geschaffen.

Zwar keine Aufhebung der Niederlassungssperre, aber geänderte Bedarfsplanung

Die zunächst durch den Gesetzgeber vorgesehene zeitlich begrenzte Aufhebung der Zulassungssperren für Rheumatologen ist angesichts der dann doch länger andauernden Beratungen zum Gesetzesentwurf des TSVG entfallen. Wollte der Gesetzgeber dadurch bereits in der Übergangszeit bis zur Anpassung der Bedarfsplanungsrichtlinie die Versorgung sicherstellen, hat man sich schließlich dazu entschieden, den G-BA zu einer schnelleren Umsetzung zu verpflichten. Seit dem 16.05.2019 liegt dementsprechend bereits der Beschluss des G-BA zur Änderung und Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsrichtlinie vor. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit die dort getroffenen Regelungen nicht beanstandet, wird der Beschluss voraussichtlich zum 30. Juni 2019 in Kraft treten.

Zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten für Rheumatologen

Durch die Änderungen der Bedarfsplanungsrichtlinie soll eine genauere Abbildung des regionalen Versorgungsbedarfs erreicht werden. Die durch den G-BA vorgegebenen Basis-Verhältniszahlen – Einwohnerzahl pro Arzt bzw. Psychotherapeut – werden künftig auf regionaler Ebene anhand von vier Altersgruppen, Geschlecht sowie Krankheitslast zur Bestimmung des Versorgungsbedarfs im konkreten Planungsbereich angepasst.

Bislang war es rechtlich nicht möglich, bei der Nachbesetzung von fachinternistischen Sitzen hinsichtlich des Versorgungsbedarfs nach Subspezialisierungen zu unterscheiden. Der Beschluss des G-BA sieht nunmehr vor, dass künftig Quoten zur Verteilung der Schwerpunkte innerhalb der Gesamtgruppe der Fachinternisten Anwendung finden sollen. Wird der Versorgungsanteil für die Arztgruppen der Kardiologen, der Gastroenterologen, der Pneumologen und der Nephrologen nach oben begrenzt, wird für die Arztgruppe der Rheumatologen eine Mindestquote von 8 % eingeführt. D. h., dass künftig mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 8 % der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten den Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie vorbehalten bleibt.

Da derzeit in rund 50 % der Planungsbereiche der Anteil von 8 % unterschritten wird, ist damit die Schaffung zusätzlicher Niederlassungsmöglichkeiten verbunden. Die Geschäftsführerin der Deutschen Rheuma-Liga und Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Bedarfsplanung des G-BA, Ursula Faubel, geht insoweit davon aus, dass dadurch bundesweit fast 100 neue Zulassungen von Rheumatologen in bisher schlecht versorgten Planungsbezirken geschaffen werden.

Zwar fehlen allein in der ambulanten Versorgung fast 600 zusätzliche Rheumatologen, sodass dies noch nicht zu einer merklichen Verbesserung der Versorgungssituation führen wird. Der G-BA wird die Versorgungssituation und die Auswirkungen der Quotenregelung aber bis zum 31. Dezember 2024 evaluieren. Soweit erforderlich, sieht der Beschluss dann eine mögliche Anhebung der Mindestquote für Rheumatologen auf 10 % vor. Daneben können auch weiterhin in Planungsbereichen, in den die nunmehr festgelegten Quoten bereits überschritten werden, Versorgungskonstellationen bestehen, die die Annahme eines qualifikationsbezogenen oder lokalen Sonderbedarfs begründen.

Perspektivisch – Vorbereitungsmaßnahmen für eine geplante Neuniederlassung

Nach Inkrafttreten des Beschlusses des G-BA, voraussichtlich zum 30. Juni 2019, müssen die Landesausschüsse die getroffenen Neuregelungen spätestens innerhalb von sechs Monaten umsetzen und insbesondere auch die Anzahl der sich durch die Quotenregelung ergebenden neuen Zulassungsmöglichkeiten berechnen. Insoweit ist ab 1. Januar 2020 mit der Ausschreibung zusätzlicher rheumatologischer Vertragsarztsitze zu rechnen.

Fazit

Soweit eine Neuzulassung für Sie in Betracht kommen sollte, empfehlen wir Ihnen, sich vorab bereits bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung danach zu erkundigen, ob für Ihren Planungsbereich eine Schaffung neuer Versorgungsaufträge erfolgen wird. Die eigentliche Vergabe der zusätzlichen Vertragsarztsitze wird dann wie üblich im Nachbesetzungsverfahren nach Ausschreibung sowie mit den bekannten Antragsvoraussetzungen erfolgen.        

Rechtsanwältin Dr. Julia Gräf
Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei Tacke Krafft
Rindermarkt 3 und 4, 80331 München
E-Mail: julia.graef(at)tacke-krafft.de