AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

Krankenhausbehandlung ohne vertragsärztliche Einweisung

Die klagende Krankenhausträgerin forderte für die teilstationäre Behandlung des bei der beklagten Krankenkasse Versicherten 5.596,24 Euro. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab, da die Behandlung ohne vertragsärztliche Einweisung (als „Selbsteinweisung“) erfolgte.

Anders als das Sozialgericht Hannover hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat: Der Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung wie hier in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist. Eine vertragsärztliche Verordnung ist auch außerhalb von Notfällen keine formale Voraussetzung des Anspruchs. Dies riefe Versorgungsmängel hervor und setze die Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Sie dürfen Versicherte, die sich ohne vertragsärztliche Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken. Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstößt gegen Bundesrecht (Aktenzeichen B 1 KR 26/17 R). 

Quelle: Pressemitteilung BSG, 36/2018, 19. Juni 2018