AKADEMISCHE TÄTIGKEIT UND NIEDERLASSUNG

Worauf ist in rechtlicher Hinsicht zu achten?

Rechtsanwalt Christian Koller

Rechtsanwalt Christian Koller

Viele junge Ärzte, die von der Universität in die Niederlassung bzw. Selbstständigkeit wechseln, möchten nach wie vor ihre akademische Tätigkeit zumindest in einem gewissen Umfang weiterführen. Dabei sind einige rechtliche Aspekte zu beachten, die nachfolgend beleuchtet werden.

Konflikt mit dem Umfang des Versorgungsauftrags

Wer sich als Vertragsarzt niederlässt, erhält einen Versorgungsauftrag. Je nach Umfang des Versorgungsauftrages muss der Vertragsarzt insgesamt 40 Wochenstunden (bei einem vollen Versorgungsauftrag) bzw. 20 Wochenstunden (bei einem halben Versorgungsauftrag) den gesetzlich versicherten Patienten zur Verfügung stehen. Kann er diese Wochenstunden nicht erfüllen, ist er gemäß § 20 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Ärzte für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht geeignet. Dies gilt insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Wer über einen vollen Versorgungsauftrag verfügt, könnte noch mit dem Gedanken spielen, seinen Versorgungsauftrag zu halbieren, um sich Zeit für die akademische Tätigkeit frei zu schaufeln. Dies führt jedoch unter Umständen zu Nachteilen in der Abrechnung. Wer jedoch von vornherein nur über einen halben Versorgungsauftrag verfügt, dem steht diese Option überhaupt nicht zur Verfügung.

Die Lösung besteht in der Einstellung eines Sicherstellungsassistent. Hierfür benötigt man jedoch einen Sicherstellungsgrund. Es stellt sich dabei die Frage, ob die parallele akademische Tätigkeit einen solchen Sicherstellungsgrund begründen kann. Aus dem Wortlaut des hierfür einschlägigen § 32 Abs. 2 S. 2 Zulassungsverordnung Ärzte ergibt sich dies nicht. Jedoch weisen zahlreiche Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), wie z. B. in Bayern oder Berlin darauf hin, dass die Tätigkeit als Lehrbeauftragter und/oder wissenschaftliche Tätigkeiten an staatlich anerkannten Hochschulen einen solchen Grund darstellen können. In KV-Bezirken, in denen diese Sicherstellungsgrund nicht ausdrücklich anerkannt wird, empfiehlt sich vorab eine Abklärung mit der jeweiligen Geschäftsstelle.

Genehmigung der Mitgesellschafter

Soweit der Vertragsarzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, sollte er für seine akademische Tätigkeit die Zustimmung seiner Mitgesellschafter einholen. Hintergrund ist, dass sich jeder Gesellschafter primär verpflichtet, seine volle Arbeitskraft in die Gesellschaft einzubringen. Schließlich orientiert sich auch die Gewinnverteilung nicht nur am jeweiligen Umsatz, sondern auch an den entsprechenden Arbeitszeiten. Führt nun die akademische Nebentätigkeit dazu, dass der Arzt in einem erheblich geringeren Umfang der Gesellschaft zur Verfügung steht, so muss dies mit den Mitgesellschaftern geklärt werden. Gegebenenfalls wird man die Gewinnverteilung zulasten des akademisch tätigen Gesellschafters abändern.

Genehmigung der Arbeitgeber

Will der Arzt nicht als selbstständiger, sondern als angestellter Arzt in einer Vertragsarztpraxis tätig sein, so muss er seinem Arbeitgeber die parallele akademische Tätigkeit als Nebentätigkeit anzeigen. Dabei kann der Arbeitgeber nur bei gewichtige Gründen seine Genehmigung versagen.

Haftpflichtschutz

Zu bedenken ist auch ein ausreichender Haftpflichtschutz. Sollte sich die akademische Tätigkeit nicht in reiner Lehrtätigkeit erschöpfen, sondern auch im Zusammenhang mit konkreter Patientenbehandlung stehen, so ist diese Tätigkeit zu versichern. Sollte die Lehranstalt diese Tätigkeit nicht mitversichern, muss sich der Vertragsarzt selbst um seinen Haftpflichtschutz sorgen.


Rechtsanwalt Christian Koller
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