Sie fragen – Experten antworten

Thema: Berufshaftpflichtversicherung

Frage: Welche Anforderungen gelten zukünftig für die Berufshaftpflichtversicherung?

Antwort: Seit dem 20.07.2021 gilt § 95a SGB V, der das Thema Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte neu regelt. Danach ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes muss dabei gegenüber dem Zulassungsausschuss nachgewiesen werden. Dies gilt jedoch nicht nur bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung oder auf Genehmigung einer Anstellung. Vielmehr hat der Zulassungsausschuss die Möglichkeit, auch unabhängig von einer Neuzulassung den Versicherungsnachweis anzufordern.

Kommt der Vertragsarzt dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung zu beschließen. Es ist deshalb jedem Vertragsarzt dringend zu raten, eine Versicherungshöhe zu prüfen und ggfs. nach zu justieren.