Löschungsanspruch gegen Bewertungsportale

Rechtsanwalt Christian Koller

Rechtsanwalt Christian Koller

Zu Zeiten der sozialen Medien erfreuen sich auch Bewertungsportale immer größer werdender Beliebtheit. Sie sollen den Nutzern Informationen verschaffen und eine Entscheidung erleichtern. Hierbei werden mittlerweile nicht mehr nur Restaurants, Hotels oder Filme bewertet, sondern auch Ärzte. Viele sind jedoch mit der Vergabe von Schulnoten und bewertenden Kommentaren unzufrieden. Fraglich ist allerdings, ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Löschung der Bewertungen oder sogar des ganzen Profils besteht. Der BGH urteilte in seiner Entscheidung vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 nun zum ersten Mal zugunsten einer Ärztin.

Auf dem Bewertungsportal Jameda wurde eine Ärztin gegen ihren Willen mit personenbezogenen Daten geführt. Zu diesen Daten gehörten ihr Name, der akademische Grad, die Fachrichtung, ihre Praxisanschrift sowie die Sprechzeiten. Bei Abruf ihres Profils wurden weitere Ärzte mit der Note und der jeweiligen Entfernung zwischen den Praxen angezeigt. Die Ärztin erhielt in der Vergangenheit negative Bewertungen und verlangte von Jameda die vollständige Löschung der gespeicherten Daten, sowie die Unterlassung eines sie betreffenden öffentlichen Profils.

Frühere Entscheidungen

Schon in der Vergangenheit gab es einige Urteile über die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten auf Bewertungsportalen. Allerdings fielen die Entscheidungen in diesen Fällen immer zugunsten des Internetportals aus. In einem ersten Urteil wurde den Ärzten zwar zugestanden, dass sie im Falle von beleidigenden Bewertungen oder Schmähkritik eine Löschung verlangen können, aber kein Anspruch auf Auskunft über die Daten des bewertenden Patienten bestehe. 

Kurze Zeit später ging es um die Frage eines Löschungsanspruchs bei einer Aufnahme auf dem Internetportal Jameda gegen den Willen des Arztes. Auch hier wurde das öffentliche Interesse höher bewertet als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Deutlich strenger wurde der Bundesgerichtshof (BGH) erst in einer dritten Entscheidung, bei der er dem Bewertungsportal Prüfungspflichten auferlegte, um falschen und beleidigenden Bewertungen nachzugehen. 

Das neue Urteil

Die aktuelle Entscheidung des BGH beruht vor allem auf erheblichen Zweifeln an der Neutralität des Bewertungsportals Jameda. Grund hierfür ist die Tatsache, dass es zwischen den nichtzahlenden und den zahlenden Ärzten unterscheidet. Bei den nichtzahlenden Ärzten werden die Basisdaten, die Bewertungen sowie die örtlich konkurrierenden Ärzte angezeigt. Dies kann möglicherweise dazu führen, dass Ärzte ihre Patienten an besser bewertete Ärzte oder Praxen verlieren. 

Im Vergleich hierzu haben Ärzte, die ein Premiumpaket abschließen, neben der schöneren Darstellung des Profils, den Vorteil, dass ihr Profil ohne örtliche Konkurrenz beim Patienten angezeigt wird. Ein solches Premiumpaket kann den Arzt im Monat bis zu € 139,00 kosten und damit tritt vor allem das eigene geschäftliche Interesse des Bewertungsportals in den Vordergrund. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Jameda kein „neutraler Informationsmittler“ mehr ist. Dies wäre nur gegeben, wenn das Portal für alle gelisteten Ärzte kostenfrei wäre und somit die gleichen Bedingungen bestehen würden. Nach Ansicht des BGH kann in diesem Fall ein Recht auf Medien- und Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 GG das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gem. § Art 2 I i. V. m. Art. I, Art. 8 I EMRK nicht überwiegen. Dies führte dazu, dass der Ärztin ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten gem. § 29 I 1 Nr. 1 BDSG zugebilligt wurde. 

Berufsordnung 

Fraglich ist, inwieweit die Aufnahme eines Arztes auf Jameda gegen § 27 der Musterberufsordnung (MBO) verstößt. Nach § 27 Abs. 3 MBO ist den Ärzten insbesondere vergleichende Werbung untersagt. Auch darf diese nicht von den Ärzten geduldet werden. Gestattet ist lediglich die sachliche berufsbezogene Information. Man ist sich hier einig, dass dies gerade im Hinblick auf das Patientenwohl nur erwünscht sein kann. 

Das berufliche Standesrecht verbietet den Ärzten jedoch jegliche vergleichende Werbung, auch wenn diese objektiv nachprüfbar, nicht herabsetzend oder irreführend ist. Diese Einschränkung ist aber durchaus bedenklich, da es den freien Dienstleistungsverkehr behindert. Auf dem Bewertungsportal Jameda werden die verschiedenen Ärzte gelistet und beurteilt. Es erfolgt somit auch ein gewisser Vergleich zwischen den verschiedenen Ärzten. Sofern sich diese vergleichende Werbung jedoch in den Grenzen des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb hält, wird diese gestattet. Nach diesem Gesetz ist die Werbung zulässig, solange sie wahrheitsgemäß und sachgerecht ist. Man muss außerdem beachten, dass das Bewertungsportal Jameda aufgrund des aktuellen Urteils jegliche direkte Vergleichsmöglichkeiten beseitigt hat. Weiter kann man dem Arzt nicht unterstellen, dass er die Bewertungen werbend nutzt. Im Großen und Ganzen verstößt Jameda somit nicht gegen den § 27 der Musterberufsordnung.

Zukunftsausblick 

Für die Zukunft bedeutet das BGH-Urteil letztlich vor allem, dass die kommerziellen von den reinen Informationsangeboten sichtbar getrennt werden müssen. Problematisch bleibt weiterhin, dass ein Informationsanspruch des Patienten grundsätzlich besteht und es keine Möglichkeit für die Ärzte gibt, negative Bewertungen entfernen zu lassen (ein Löschungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn nachweislich unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Bewertung die Grenze der Schmähkritik übersteigt). 

Die aktuelle Entscheidung beruht lediglich auf dem im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Interesse des Bewertungsportals. Somit besteht auch weiterhin kein Anspruch, wenn Premiumpakete beseitigt oder die Listen der Ärzte gleich dargestellt werden. Solange die Neutralität des Bewertungsportals gewahrt wird, besteht für die Ärzte kein Löschungsanspruch. Wann dieses Neutralitätsgebot jedoch erfüllt ist und wann nicht, wurde noch nicht geklärt, weshalb es noch an einer Richtlinie für ähnliche Fälle fehlt.          

Rechtsanwalt Christian Koller
Kanzlei Tacke Krafft
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Rindermarkt 3 und 4
80331 München