Kurzarbeitergeld – Verwirrung im Gesundheitswesen 

In Zeiten der durch „Corona“ bedingten Reduzierung von Untersuchungen, Behandlungen und dem damit einhergehenden Überschuss an Arbeitskraft haben vielfach auch sogenannte Leistungserbringer im Gesundheitswesen, also Arztpraxen, mit ihren Angestellten Kurzarbeit in verschiedenerlei Umfang vereinbart. Anträge auf Kurzarbeitergeld wurden vielfach gestellt. Es wurde eine Reihe von Fällen dokumentiert, in denen entsprechende Anträge durch örtliche Arbeitsagenturen zurückgewiesen wurden. 

Die Zurückweisungen erfolgten mit verschiedener Begründung, jedoch wurde regelmäßig insbesondere angeführt, dass sogenannte Leistungserbringer im Gesundheitswesen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter erhalten könnten. Hintergrund dieser – fehlerhaften – Ablehnung von Anträgen war eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitsagenturen. In dieser Weisung vom 15.04.2020 wurde vorgegeben, dass Kurzarbeitergeld nicht an Krankenhäuser und Vertragsärzte ausgezahlt wird, jedenfalls soweit Ansprüche auf (sonstige) Ausgleichszahlungen aus dem sogenannten Schutzschirmpaket für das Gesundheitswesen bestehen. 

Diese interne Anweisung wurde zwischenzeitlich korrigiert und durch eine neue Weisung vom 07.05.2020 ersetzt. Die Bundesarbeitsagentur hat mit dieser neuen Anweisung klargestellt, dass bei sämtlichen Leistungserbringern im Gesundheitswesen (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstige Leistungserbringer) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegt. Wie in anderen Bereichen auch, bedarf es lediglich eines Arbeitsausfalles aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses, also letztlich einen im vorliegenden Fall Corona-bedingten Wegfall von Arbeit für die Mitarbeiter. 

Soweit aufgrund weitergehender Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen Mittel zur Verfügung stehen, sind diese nach der Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit auch wenn sie Personalkosten beinhalten, solchen Arbeitsausfällen nicht eindeutig zuzuordnen, sodass letztlich ein unterschiedlicher Regelungszweck besteht. Dies heißt im Ergebnis nichts anderes, als dass sämtliche Leistungserbringer bei Corona-bedingten Arbeitsrückgängen und Arbeitsausfällen einen Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld haben, der von den Arbeitsagenturen zu gewähren ist. 

Etwas anderes gilt nur für Krankenhäuser, da hier spezielle Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vorrangig sind, jedenfalls für den Zeitraum 16.03. bis 30.09.2020, da in dieser Zeit durch das vorgenannte Gesetz eine Pauschale von 560,00 € täglich je fehlendem Patienten auf den Jahresdurchschnitt 2019 bezogen gezahlt wird. Für Krankenhäuser gilt insoweit die Annahme, dass der Arbeitsausfall sich durch entsprechenden Wegfall von Patienten ausdrückt und hierfür das Spezialgesetz eine entsprechende Entschädigung vorsieht.

Für Praxen, die einen aufgrund der ursprünglich fehlerhaften Weisung ablehnenden Bescheid erhalten haben, empfiehlt es sich dringlich, hiergegen im Widerspruchswege vorzugehen und auf die neue Anweisung vom 07.05.2020 (Weisung Nr. 202005005) zu verweisen bzw. ggf., insbesondere wenn Rechtsmittelfristen bereits abgelaufen sind, einen neuen Antrag zu stellen.                


Rechtsanwalt Stefan Lehnhardt 
Kanzlei Klein-Ihlbeck & Lehnhardt
65549 Limburg