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Keine Zwangszuweisung durch KV

Frage: Ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, im Rahmen der Terminvermittlung von Kassenpatienten einen bestimmten Arzt zu verpflichten, einen Patienten zu behandeln? 

Antwort: Diese Frage hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen in einer aktuellen Entscheidung verneint (Urteil v. 06.06.2018 – L 11 KA 1312/17). Die KV Thüringen hatte einen Patienten, der selbstständig keinen Facharzt für eine notwendige augenärztliche Behandlung finden konnte, im Rahmen der Terminvermittlung per Bescheid einer bei einem Vertragsarzt angestellten Fachärztin zugewiesen, die unterdurchschnittlich im Verhältnis zu ihrem Versorgungsauftrag tätig war. 

Nach Auffassung des LSG Thüringen muss jedoch ein Vertragsarzt eine derartige Patientenzuweisung durch die KV nicht dulden. Für eine derartige Zwangszuweisung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Aus der Verpflichtung des Vertragsarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3 SGB V) könne keine Befugnis der KV abgeleitet werden, gesetzlich Krankenversicherte durch Verwaltungsakt einem bestimmten Vertragsarzt zuzuweisen. Könne die KV keinen leistungsbereiten Arzt finden, müsse sie vielmehr eine Krankenhausbehandlung anbieten.