BÜNDNIS FÜR RHEUMATOLOGIE

Rheumatologische Versorgung von Geflüchteten sicherstellen

Mit den aus der Ukraine ankommenden Kriegsflüchtlingen erreichen auch viele Betroffene mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen Deutschland. Diese suchen oftmals eine rheumatologische Anlaufstelle, Ambulanz, Klinik oder Praxis, um sich rheumatologisch versorgen zu lassen. Zur Sicherstellung der Versorgung bittet das Bündnis für Rheumatologie darum, dass sich Rheumatologinnen und Rheumatologen mit ukrainischen oder russischen Sprachkenntnissen melden. 

Das Bündnis für Rheumatologie – die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh), der Berufsverband Deutscher Rheumatologen (BDRh) und Verband Rheumatologischer Akutkliniken (VRA) – hat schnell reagiert und sich um niederschwellige Hilfe bemüht. Die DGRh stellt derzeit gezielt Kontakte für Patienten her und bemüht sich bei Pharmafirmen um Medikamentenspenden. Darüber hinaus steht sie mit der EULAR in Kontakt, die derzeit Medikamententransporte in die Ukraine organisiert. Die EULAR unterstützt zudem Kliniken finanziell, wenn diese ukrainische Rheumatologinnen und Rheumatologen einstellen. Auf der Webseite https://www.eular.org/eular_stands_for_peace.cfm finden sich weitere Informationen zu den unterstützenden Aktivitäten der EULAR für ukrainische Flüchtlinge. Die DGRh hat sich zudem der Positionierung der EULAR angeschlossen.

Ukrainisch oder russisch sprechende Rheumatolog/innen gesucht!

Um eine Kontaktaufnahme ukrainischer Patientinnen und Patienten in Deutschland zu unterstützen, werden Rheumatologinnen und Rheumatologen gesucht, die ukrainisch bzw. russisch sprechen, um das Arzt-Patienten-Gespräch zu erleichtern.

Die Finanzierung der Behandlung dieser Patienten ist in der Regel durch das Asylgesetz (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gesichert. Patienten benötigen für die Behandlung einen amtlichen Behandlungsausweis/-schein, den sie in der Regel bei den Sozialämtern der Länder und Gemeinden erhalten. Auf diesem Schein sind die im Rahmen des Asylvertrags erbringbaren Leistungen angegeben. Zu beachten sind die auf dem Behandlungsschein angegebenen Rahmenbedingungen, wie z. B. dessen Gültigkeit. Auch nicht registrierte Geflüchtete bekommen Behandlungsscheine, auf diesen fehlt ggf. die Versichertennummer. Eine Notfallbehandlung kann unbürokratisch auch ohne Behandlungsschein durchgeführt werden. Im Anschluss ist ein Behandlungsschein über die Anzeige einer Eilbehandlung beim zuständigen Kostenträger anzufordern.

Bei den Patientinnen oder Patienten sind unbedingt folgende Daten zu erfragen, die in der Regel in der Abrechnung anzugeben sind:

–   persönliche Daten des Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum)

–   Aufenthaltsadresse in Deutschland

–   zuständiger Kostenträger (Sozialhilfeträger).

Die ärztlichen Leistungen werden – extrabudgetär – auf Grundlage des EBM vergütet. Bei der Abrechnung sollte zusätzlich zu den übrigen Ziffern auch die Kennzeichnungsziffer 99009 für den Behandlungsschein nach AsylbLG angegeben werden. Sollte es hierzu Fragen geben, können diese an die DGRh gerichtet werden. Diese unterstützt – soweit es möglich ist – die Vermittlung. Ferner wird um weitere Anregungen und Hinweise gebeten, die der gemeinsamen Hilfe für die geflüchteten Rheumatologinnen und Rheumatologen sowie Patientinnen und Patienten aus der Ukraine dienlich sein könnten.

Sie sind ukrainische/r oder russische/r Muttersprachler/in oder sprechen eine der beiden Sprachen auf dem Niveau eines Gespräches mit ihren Patienten? Dann melden Sie sich bitte bei der DGRh: Tel.: 030/24048470; info(at)dgrh.de.

Quelle: DGRh-Mitteilung, 1. April 2022