RHEUMATOLOGISCHE FACHASSISTENZ

Rechtliche Aspekte der Delegation ärztlicher Leistungen 

RA Christian Koller

RA Christian Koller

Die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal gewinnt immer mehr an Bedeutung. Durch die Anerkennung der Weiterbildung zur rheumatologischen Fachassistenz (RFA) eröffnen sich auch für Rheumatologen neue Möglichkeiten. In einem Impulsvortrag anlässlich der BDRh-Jahrestagung legte der Berichterstatter die rechtlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Delegation dar und brachte konkrete Beispiele für die rheumatologische Praxis.

Rechtlicher Ausgangspunkt der Delegation 

Aufgrund des Behandlungsvertrages gemäß § 630a BGB ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet, die medizinische Behandlung persönlich zu erbringen. Soweit aber die Tätigkeit nicht eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten des Arztes voraussetzt, kann er diese Leistungen an qualifiziertes, nichtärztliches Personal delegieren (Bundesgerichtshof, VI ZR 72/74). Damit dürfen alle Leistungen unter Aufsicht und Kontrolle des verantwortlichen Arztes auf RFA delegiert werden, soweit es sich um vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder mitwirkende Tätigkeiten zur eigentlichen ärztlichen Leistung handelt. 

Umsetzung in der Praxis

Einen konkreten und nicht abschließenden Beispielkatalog von delegationsfähigen Leistungen liefert die „Delegationsvereinbarung“ vom 01.10.2013 in der Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag für Ärzte. Danach sind folgende Leistungen delegationsfähig: 

  • Labordiagnostik
  • Allgemeine Laborleistungen (z. B. Blutzuckermessung, Urintest)
  • Technische Aufarbeitung und Beurteilung von Untersuchungsmaterial
  • Durchführung labortechnischer Untersuchungsgänge
  • Humangenetische Leistungen

Unterstützende Maßnahmen zur Diagnostik/Überwachung:

  • Blutentnahme kapillär sowie venös
  • (Langzeit-)Blutdruckmessung
  • (Langzeit-)EKG
  • Lungenfunktionstest/Spirografie
  • Pulsoxymetrie
  • Blutgasanalysen
  • Weitere Vitalparameter

Nach entsprechenden Schulungen sind auf RFA folgende unterstützende Leistungen übertragbar: 

  • Unterstützung bei Anamnese 
  • Unterstützung bei Diagnostik in Anwesenheit des Arztes
  • Knochendichtemessung mittels DXA
  • Spirometrie 
  • Blutabnahme
  • Anlage Venenverweilkanüle
  • Vorabsichtung Laborbefunde, insbesondere nach Vorabdefinition besonderer Werte durch den Arzt

Hingegen sind NICHT delegationsfähig:

  • Selbstständige Durchführung sonografischer Leistungen
  • Kapillarmikroskopie
  • Gelenkpunktion
  • Lippen- und Hautbiopsien

Rechtliche Anforderungen an die Delegation 

Es ist zwischen den Pflichten des delegierenden Arztes einerseits und der RFA als Empfängerin des Delegationsauftrages andererseits zu unterscheiden. 

Anordnungsverantwortung des Arztes  

Gemäß § 4 der Delegationsvereinbarung trägt der Arzt im Rahmen der Delegation eine sog. Anordnungsverantwortung. Da-
bei muss er folgende Punkte beachten: 

  • Die Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Arztes.
  • Die Mitarbeiterin ist formal, objektiv und subjektiv zur Erbringung der Leistung qualifiziert. 
  • Der Arzt ordnet die konkrete Leistung an.
  • Der Arzt überwacht die Ausführung.

Ist der Arzt davon überzeugt, dass die RFA die Maßnahme beherrscht und sie sachgerecht durchführen kann, darf er sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass sie die Maßnahmen, die man aufgrund ihres Ausbildungsstandes üblicherweise erwarten kann, beherrscht.

Durchführungsverantwortung der RFA

Mit der ärztlichen Anordnungsverantwortung korrespondiert die Durchführungsverantwortung der RFA. Als Empfängerin des Delegationsauftrages muss sie darauf achten, dass sie nur Aufgaben übernimmt, denen sie sich gewachsen fühlt. Erkennt sie, dass ihr die entsprechende Qualifikation, Kenntnis oder Fähigkeit fehlen, muss sie auf diesen Mangel hinweisen und ggf. die angewiesene Tätigkeit ablehnen. Die RFA hat also die Verpflichtung, eine ärztlich delegierte Maßnahme nur dann durchzuführen, wenn sie diese auch beherrscht. Ansonsten muss sie sich ein Übernahmeverschulden vorwerfen lassen.

Außerdem trägt die RFA eine Mitverantwortung, wenn eine ärztlich angeordnete Maßnahme offensichtlich falsch oder für den Patienten gefährlich ist. Sie trifft dann die Verpflichtung, den Arzt auf ihre Bedenken hinzuweisen, und diese nach Möglichkeit zu dokumentieren. Aufgrund des bestehenden Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen Arzt und RFA ist Letztere zu einer Arbeitsverweigerung gegenüber dem Arzt nur dann befugt, wenn die angeordnete Maßnahme das Leben des Patienten gefährden würde. Ebenso ist sie verpflichtet, im Falle von Fragen oder Unsicherheiten den Arzt hinzuzuziehen. 

Abschlusskommentar

Auch wenn der Umfang der delegierten Leistungen in der Praxis immer mehr zunimmt, zeigt die forensische Erfahrung, dass dies nicht mit einer gesteigerten persönlichen Haftung des nichtärztlichen Personals einhergeht. Fehler der Assistenz sind regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des anstellenden Arztes bzw. der anstellenden Einrichtung abgedeckt. Für die seltenen Fälle einer fehlenden Deckung durch die Haftpflichtversicherung, haftet jedenfalls der Arbeitgeber. Dieser kann nur in den Fällen Regress bei der nichtärztlichen Assistenz nehmen, soweit diese grob fahrlässig oder vorsätzlich den Fehler verursacht hat (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich). Entsprechende Fälle sind dem Berichterstatter, der seit gut zwanzig Jahren im Arzthaftungsrecht praktiziert, nicht bekannt. 


Rechtsanwalt Christian Koller
Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei Tacke Koller
Rindermarkt 3 und 4
80331 München
E-Mail: 
koller(at)tacke-koller.de